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Projektkonsortium
Projektkonsortium
Vorbereitungsphase 05.05.2005 bis ……. heute
Als Konsortiumsteilnehmer erhalten Sie nachfolgend die grundlegenden Informationen über die Voraussetzung der Auftragsvergabe und Berechtigungsvoraussetzungen zur Entgegennahme von Aufträgen, die im Rahmen der Beauftragung zur Projektträgerschaften erfolgen können. Teilnahmeberechtigt sind direkt oder indirekt alle Privat- und juristischen Personen in allen möglichen Geschäftsformen.
Dieser Konsortiums-Leitfaden ist mit Anlehnung an die Info-Ausgabe über die Auftragsvergabe, von der Europäischer Investitionsbank – Stand Februar 2004 – am 07.06.2009, mit den abgeschlossenen Konsortiumsvorbereitungen aus Privatpersonen, Untenehmen, Institutionen und Banken hier, in Entwurfsform von der Erfinderwerkstatt – Djelic, wiedergegeben und für Jedermann verständlich zusammengefasst.
Projektträger stellen die Bewerber die Konsortiumsmitglieder sind, als Unternehmer und Privatinvestoren, mit einem oder mehreren Gesamtbevollmächtigten als General-Vertreter für die einzelnen Projektträgerschaften, zur Verfügung.
Mit dem Stand vom 09.06.2009 steht den Teilnehmern, die Teilnehmerliste im offenem Projekt-Konsortium als Bewerberliste für alle anstehenden Projekte, mit freiwilligem Zugang und Konsortiumserweiterung mit regionalen und überregionalen Konsortien zur Verfügung.
Gefragt sind Privatinvestoren, Unternehmer, Banken, Vertreter von Institutionen und alle privaten und gewerblichen, gemeinnützigen und Forschungseinrichtungen aus allen Ländern.
Es besteht keine Einschränkung für ein gegenseitiges Informationsaustausch und eine Teilnahme an dem Konsortium (regional oder überregional) ist nur Selbstkosten –tragend und freiwillig.
Auf Anfrage nach der Beitrittserklärung – kann man die Konsortiums- Datei:
„ Industrieanlagen – Kooperationspartner.doc“ ansehen.
Einführung
Ziel des vorliegenden Leitfadens für die Auftragsvergabe ist es, die Träger eines Projekts,
für das die Aufträge vollständig oder teilweise durch die Europäische Investitionsbank
(„die Bank“) finanziert werden oder die im Rahmen eines mit einer Garantie der Bank
ausgestatteten Darlehens finanziert werden, über Vorkehrungen zu informieren die für
die Vergaben der Aufträge über die erforderlichen Bauleistungen für Vorhaben und Projekte, Lieferungen und Dienstleistungen, zu treffen sind.
Der vorliegende Leitfaden findet insbesondere Anwendung auf die Komponenten von Projekten, die durch die Bank finanziert werden sollen oder deren Finanzierung durch die Bank garantiert werden sollen. Um die Machbarkeit des Gesamtprojekts zu
gewährleisten, verlangt die Bank jedoch, dass die Auftragsvergabe für die anderen
Projektbestandteile die technische, wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit
des Projekts nicht gefährdet.
Die Begriffe offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren werden
in dem vorliegenden Leitfaden im Sinne der EU-Auftragsvergaberichtlinien verwendet
(vgl. diesbezügliche Definitionen in Anlage 1).
Eine Aktualisierung dieses Leitfadens wird vorgenommen, wenn die zuständigen Banken dies für erforderlich halten.
Für die Zusammenarbeit in Projekt-Konsortium ist dieser Leitfaden maßgebend, bis auf die wirtschaftlichen Einschränkungen, wie z.B. angesetzten Schwellenwerte oder Eigenverbrauchslimits, die hier aufgelistet sind und ähnliches.
Zur Verstärkung von Wirtschaftskräften der Länder werden Individuelle Vorteile bei der Mitwirkung im Konsortium, zu dem Unterschied gegenüber den bisherigen Projektabwicklungsmethoden erkennbar:
Zwecks Verhinderung von Straftaten werden hier, grundsätzlich alle aktiven
Konsortiumsteilnehmer als Bewerber und gemeinsame gleichberechtigt
behandelte Projektträger erfasst und können alle miteinander direkt und nach
eigenen Möglichkeiten, an den Projekt- und Auftragsabwicklungen, ohne
Vermittlungs-Spekulationen Zusammenarbeiten.
Zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Banken oder
unterschiedlicher bzw. weiterer Vertragspartner bei allen Projektabwicklungen,
bedient sich das Konsortium eines oder mehreren Vertreter als
Hauptprojektleiter und Hauptprojekt- oder Antragsträger aus dem Projekt-
Konsortium zwecks Koordinierungs-Arbeiten mit erforderlichem möglichst
kostenlosem Informationsaustausch unter den Konsortiumsteilnehmern.
Das gilt auch für die Fälle der Parallel- Finanzierungen, gemeinsamen
Finanzierungen und für alle anderen für die, von Konsortium zu erfüllenden
Voraussetzungen aus dem hier aufgeführten Inhaltverzeichnis, für alle
gemeinsamen Projektabwicklungen.
Die Konsortiumsteilnehmer können Projekte, mit allen anderen
Finanzinstrumenten und -Institutionen koordinieren und ko-finanzieren,
insbesondere mit eigenen Instrumenten der Europäischen Investitionsbank (EIB), Europäischen Kommission, der Weltbankgruppe (Weltbank, IDA und IFC) sowie mit den regionalen Entwicklungsbanken wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-Amerikanischen Entwicklungs-
Bank sowie bilateralen Entwicklungshilfeeinrichtungen der EU-Mitgliedstaaten, verschiedenen arabischen Banken und mit allen Banken anderer Länder
entwickeln.
Das Konsortium arbeitet politisch und wirtschaftlich unabhängig und ohne
individuellen Einfluss von Finanzmärkten oder anderen Finanzierungs-
Möglichkeiten und erfasst alle Projekte die, friedliche
wirtschaftliche Entwicklungen unterstützen, den regionalen oder
überregionalen internationalen Auftragsvergabevorschriften entsprechen und
unter anderem den zukunftsorientierten, nachhaltigen Charakter haben.
Projekte die den politischen System- Veränderungen wie etwa kriegerischen
Aufrüstungen dienen, werden vom Konsortium nicht bearbeitet und nicht
unterstützt.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines 4
1.1 Für die Wirtschafts-Politik maßgebliche Texte 4
1.2 Die Wirtschafts-Politik 4
1.3 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Frage kommende Auftragnehmer 5
1.4 Die jeweilige Rolle der Bank und der Projektträger 5
1.5 Ethischer Verhaltenskodex 5
2 Projekte innerhalb der Europäischen Union 6
2.1 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien anwendbar sind 6
2.2 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien nicht anwendbar sind 6
3 Projekte außerhalb der Europäischen Union 7
3.1 Allgemeines 7
3.2 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Betracht kommende Auftragnehmer 7
3.2.1 Finanzierungen aus eigenen Mitteln 7
3.2.2 Finanzierungen aus Risikokapitalmitteln oder vergleichbaren Mitteln 7
3.2.3 Ko-Finanzierungen aus eigenen Mitteln 7
3.3 Beschreibungen der Auftragsvergabeverfahren 8
3.3.1 Allgemeines 8
3.3.2 Internationale Auftragsvergabeverfahren 8
3.3.3 Nationale Auftragsvergabeverfahren 8
3.4 Auswahl der Auftragsvergabeverfahren 9
3.4.1 Projekte des öffentlichen Sektors 9
3.4.2 Projekte des privaten Sektors 10
3.4.3 Besondere Operationen 11
3.4.4 Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank 12
3.5 Verbotene Praktiken 12
3.6 Offene und nicht offene Verfahren 13
3.6.1 Allgemeines 13
3.6.2 Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung 13
3.6.3 Vorauswahl im nicht offenen Verfahren 13
3.6.4 Ausschreibungsunterlagen 14
3.6.5 Sprache 14
3.6.6 Technische Spezifikationen 15
3.6.7 Angebotspreis für Lieferungen 15
3.6.8 Währung 15
3.6.9 Bevorzugung inländischer Bieter 15
3.6.10 Kriterien für die Auftragserteilung 16
3.6.11 Öffnung und Auswertung der Angebote 16
3.6.12 Vergabebekanntmachung 16
4 Von der Bank mitfinanzierte Beratungsleistungen 17
4.1 Projekte mit Standort innerhalb der Europäischen Union 17
4.2 Projekte mit Standort außerhalb der Europäischen Union 17
4.2.1 Beschreibung der Auftragsvergabeverfahren 17
4.2.2 Auswahl der Auftragsvergabeverfahren 17
4.2.3 Auswertung der Vorschläge der Berater 18
4.2.4 Auftragsabwicklung 18
Anlage 1 Im Bereich der Auftragsvergabe verwendete Begriffe 19
Anlage 2 Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank 21
Anlage 3 Zusicherung der Integrität 23
Anlage 4 Berechtigung zur Teilnahme an der Auftragsvergabe bei aus Risikokapitalmitteln bzw.
ähnlichen Mitteln finanzierten Operationen 24
Anlage 5 Definition der Projekte des öffentlichen Sektors außerhalb der Europäischen Union 25
Anlage 6 Standardform der Ausschreibungsbekanntmachung 27
Anlage 7 Bevorzugung inländischer Bieter 28
Impressum 28
1 Allgemein
1.1 Für die Wirtschafts-Politik maßgebliche Texte
Die Wirtschafts-Politik im Bereich der Auftragsvergabe stützt sich auf eine Reihe von Texten.
Diese beruhen auf dem generell anerkannten Grundsatz, dass eine angemessene Auftragsvergabepraxis integraler Bestandteil der Projektdurchführung sein muss und ein breiter Wettbewerb hierfür der am besten geeignete Weg ist und bestätigen diesen Grundsatz zugleich.
In Artikel 20 Absätze 1, 4 und 5 der Satzung der Bank ist Folgendes festgelegt:
• Die Bank hat „auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Gemeinschaft“
zu achten.
• „Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus
ihren Darlehen in einem bestimmten EU Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.“
• Die Bank „kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, dass internationale Ausschreibungen
stattfinden“.
Die durch die letztgenannte Bestimmung gegebene Flexibilität trägt der Notwendigkeit für die Bank Rechnung, in der Frage der Auftragsvergabe – unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Projekte und ihrer Rahmenbedingungen – anpassungsfähig zu sein. Die Bank hat allerdings diese Bestimmung stets vor dem Hintergrund einer Reihe weiterer Texte und Erwägungen interpretiert, wobei es sich insbesondere um die Folgenden handelt:
• Geist und Wortlaut des Vertrags von Rom, in dem die „Nichtdiskriminierung“ und die „Liberalisierung“ der Märkte grundlegende Prinzipien sind;
• die der Bank zugewiesene Aufgabe bei der Verwirklichung und Entwicklung des Gemeinsamen Marktes (Artikel 267 des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie Artikel 20 Absatz (1) b) der Satzung der EIB);
• die Entwicklung der Gemeinschaftsbestimmungen bezüglich der Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge
innerhalb der Union sowie
• das Fortschreiten der Arbeiten, Beratungen und Erklärungen der verschiedenen Gemeinschaftsinstanzen,
und zwar insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verringerung der Handelsbeschränkungen
und der Wettbewerbsverzerrungen, auf die Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb sowie auf die Entwicklung des Welthandels usw.
1.2 Die Wirtschafts-Politik
Als wichtigste Bestandteile der Auftragsvergabe sind folgende zu nennen:
• Die Bank wird dafür Sorge tragen, dass die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die
im Rahmen einer EIB-Finanzierung vergeben werden, von angemessener Qualität sind und zu wirtschaftlichen
Preisen sowie fristgerecht erfolgen. Generell ist dies am besten durch offene internationale
Wettbewerbsverfahren zu erreichen. Dies steht in Einklang mit der Satzung der Bank und liegt im Interesse der Projektträger.
• Bei Projekten, die ihren Standort in der Europäischen Union (EU) oder in den Beitrittsländern haben, in denen das diesbezügliche EG-Recht bereits umgesetzt ist, verlangt die Bank, dass die derzeit geltenden
Gemeinschaftsrichtlinien über die Auftragsvergabe eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf offene und nicht offene Verfahren mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Amtsblatt). Die Bank achtet stets darauf, dass eine Diskriminierung von Mitgliedstaaten oder von Unternehmen vermieden wird.
• In den Ländern außerhalb der Union verlangt die Bank, dass die Grundsätze der EG-Auftragsvergaberichtlinien
mit den erforderlichen Verfahrensanpassungen eingehalten werden. Dabei stellen offene und nicht offene Verfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt die von der Bank bevorzugte Verfahrensweise bei der Auftragsvergabe dar. Bei der Wahl des Vergabeverfahrens sind letztlich eine ganze Reihe von Überlegungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Geschäftsaktivitäten und die Interessen des Projektträgers, den jeweiligen Sektor, die Art der zu vergebenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die zu verwendende Technologie, die Größe der einzelnen Komponenten, den Zeitplan für die
Durchführung, die Zahl der Firmen, die in der Lage wären, die Bauleistungen zu erbringen bzw. die Lieferungen
durchzuführen oder die Dienstleistungen zu erbringen, den Wettbewerb am Markt, usw. beziehen.
Falls keine offenen oder nicht offenen Verfahren durchgeführt werden, muss der Projektträger seine Entscheidung für ein anderes Verfahren in einer für die Bank zufrieden stellenden Weise begründen. Er muss nachweisen, dass die Preise für die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen mit den Preisen vergleichbar sind, die für entsprechende Investitionen auf dem Markt erzielt wurden, und dass sich eventuelle Kostenunterschiede zumindest durch besondere und nachprüfbare Elemente rechtfertigen lassen.
1.3 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Frage kommende Auftragnehmer
In dem normalen Fall der aus „eigenen Mitteln der Bank” (d.h. den Mitteln, die die Bank durch die Begehung und Vergebung von Anleihen auf den Kapitalmärkten aufnimmt) finanzierten Projekte (innerhalb und außerhalb
der Union) können Unternehmen aus der ganzen Welt Angebote für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
abgeben.
In einigen spezifischen Fällen von Projekten außerhalb der Union stammen die Finanzierungsmittel der Bank aus anderen Quellen (Risikokapital oder vergleichbare Finanzierungsmittel der Europäischen Kommission) oder sie sind an die Kofinanzierungs-Vereinbarungen mit einer anderen Institution gebunden, so dass es möglicherweise Beschränkungen bezüglich der Teilnahme von Unternehmen an der Auftragsvergabe gibt. Einzelheiten hinsichtlich solcher Beschränkungen sind Artikel 3.2 zu entnehmen.
1.4 Die jeweilige Rolle der Banken und der Projektträger
Die Projektträger tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der von der Bank mitfinanzierten
Projekte und insbesondere für alle Aspekte des Auftragsvergabeprozesses von der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen über die Auftragserteilung bis zur Auftragsdurchführung. Die Bank überprüft in diesem
Zusammenhang lediglich, ob die an ihre Finanzierung gebundenen Bedingungen eingehalten werden.
Die Bank kann die Projektträger bei der Auftragsvergabe beraten und unterstützen, ist jedoch nicht als
Vertragspartner an der Auftragsvergabe beteiligt. Die Bank hat lediglich das Recht und die Pflicht, darauf zu
achten, dass bei Projekten innerhalb der Union die diesbezüglichen Gemeinschaftsbestimmungen bzw.
bei Projekten außerhalb der Union die jeweiligen Kriterien für eine ordnungsgemäße Verwendung ihrer
Finanzierungsmittel eingehalten werden und dass die Auftragsvergabeverfahren fair und transparent sind
und das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Die Rechte und Pflichten der Projektträger
gegenüber den Bietern für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge sind durch die in dem jeweiligen
Land geltenden Rechtsvorschriften und durch die vom Projektträger erstellten Ausschreibungsunterlagen
und nicht durch den vorliegenden Leitfaden geregelt.
Eine Zusammenfassung der Vorgehensweise bei der Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen
durch die Bank bei Projekten außerhalb der Europäischen Union ist in Anlage 2 enthalten.
1.5 Ethischer Verhaltenskodex
Die Bank erwartet grundsätzlich, dass die Projektträger sowie die Bieter, Bauunternehmen, Lieferanten,
Dienstleistungserbringer und Berater im Rahmen von, durch die Bank mitfinanzierten Aufträgen während
der Vergabe und Ausführung dieser Aufträge stets die höchsten ethischen Verhaltensnormen zugrunde
legen. Die Bank behält sich das Recht vor und hat die Absicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
diese Wirtschafts-Politik umzusetzen (vgl. Artikel 3.5).
2 Projekte innerhalb der Europäischen Union
2.1 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien anwendbar sind
Innerhalb der Union ist die Auftragsvergabe durch das Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere EU-Richtlinien und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien, abgedeckt. Dies schafft
den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergabe in EU-Mitgliedstaaten.
Eine Notwendigkeit für weitere Leitlinien der Bank besteht nicht.
Bei den unter die Auftragsvergaberichtlinien(1) der Gemeinschaft fallenden Projektträgern, egal ob es sich
um öffentliche oder private Einrichtungen oder Unternehmen handelt, wird die Bank:
• bereits bei der Projektprüfung sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Projekt die anwendbaren
Auftragsvergaberichtlinien über die Vergabe von Aufträgen unter fairen und nicht diskriminierenden
Wettbewerbsbedingungen eingehalten werden; dabei ist die Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung im EU-Amtsblatt – soweit erforderlich
– ein wichtiger Schritt; und
• während der Projektdurchführung weitere Schritte veranlassen, um in dem erforderlichen Ausmaß die
Einhaltung der zutreffenden Auftragsvergaberichtlinien zu prüfen, um dadurch die wirtschaftlich zweckmäßigste
Verwendung der Mittel der Bank zu gewährleisten, die Solidität des Projekts zu sichern und die jeweiligen Risiken zu verringern. Ferner wird die Bank, falls eine neue Auftragsvergaberichtlinie verabschiedet wurde, bei der die Frist für die Umsetzung in das nationale Recht des Landes des Projektträgers noch nicht abgelaufen bzw. der Termin für ihr In-Kraft-Treten noch nicht erreicht und somit ihre Anwendung noch nicht verbindlich ist, den Projektträger dazu zu veranlassen versuchen, sich an diese
neue Richtlinie zu halten.
2.2 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien nicht anwendbar sind
Bei all ihren Operationen ist die Bank um eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung ihrer Mittel bemüht und trägt dafür Sorge, dass Wirtschaftlichkeits- und Effizienzkriterien stets eingehalten werden.
Bei ihrer Auftragsvergabe können die (zumeist privaten) Projektträger, die in Bereichen tätig sind, in denen
die Gemeinschaftsrichtlinien keine Anwendung finden, diesen Kriterien auch genügen, wenn sie auf
andere als offene oder nicht offene Verfahren zurückgreifen.
Die Bank wird sich in jedem Fall vergewissern, dass die Projektträger geeignete Verfahren für die Auftragsvergabe anwenden, die eine angemessene Auswahl unter zu wettbewerbsfähigen Preisen angebotenen
Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gewährleisten. Die von den Projektträgern vergebenen Aufträge müssen unparteiisch ausgehandelt werden und im besten Interesse des Projekts stehen.
(1) Insbesondere Richtlinien des Rates über die Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge (93/37/EWG), öffentlicher
Lieferaufträge (93/36/EWG) und öffentlicher Dienstleistungsaufträge
(92/50/EWG), geändert durch die Richtlinie
97/52/EG, Richtlinie des Rates (93/38/EWG) zur Koordinierung
der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
geändert durch die Richtlinie 98/4/EG,
sowie Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im
Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht, Seite 2-13 im ABl.
C 121 vom 29. April 2000. Eine vollständige Liste der gemeinschaftlichen
Rechtsinstrumente im Bereich der Auftragsvergabe
kann abgerufen werden unter:
www.europa.eu.int/comm/internal_market/publicprocurement .
3 Projekte außerhalb der Europäischen Union
3.1 Allgemein
Die zwischen der Europäischen Union und Ländern außerhalb der EU geschlossenen Kooperationsabkommen
- und …..